ARBEITER INDUSTRIE UND HANDWERK ab 01.10.2023
LEHRLINGE Industrie ab 01.07.2023
Verträge mit Beginn ab dem 06.07.2021
LEHRLINGE Industrie ab 01.07.2023
Für Verträge im Zeitraum 01.08.2016 - 05.07.2021
LEHRLINGE Handwerk --> ab 01.07.2023
Verträge mit Beginn ab dem 01.07.2016
BERECHNUNG DER HINTERLEGUNG BEI KRANKHEIT: die Krankheitsstunden zur Berechnung der Hinterlegung müssen sich auf die Arbeitstage der Baustelle beziehen, von Krankheitsbeginn bis -ende. Die entsprechende Stundenanzahl wird mit dem tatsächlichen Stundenlohn multipliziert. Auf dieser Grundlage werden dann 18,5% als Bruttoanteil für die Hinterlegung berechnet (14,20% netto sind in der Bauarbeiterkasse zu hinterlegen).
BERECHNUNG DER HINTERLEGUNG BEI UNFALL/BERUFSKRANKHEIT: die Stunden zur Berechnung der Hinterlegung müssen sich auf die Arbeitstage der Baustelle beziehen, von Beginn des Vorfalles bis zum Ende. Die entsprechende Stundenanzahl wird mit dem tatsächlichen Stundenlohn multipliziert. Auf dieser Grundlage werden dann für die ersten drei Tage 18,5% als Bruttoanteil für die Hinterlegung berechnet (14,20% netto sind in der Bauarbeiterkasse zu hinterlegen); ab dem vierten Tag werden 7,4 % brutto (5,7 % netto) berechnet.
Falls die Mindestanzahl von 450 gültigen Stunden in den 3 vorhergehenden Monaten nicht erreicht werden sollte, muss das Unternehmen dem Arbeiter die vorgesehene wirtschaftliche Behandlung zur Gänze gewährleisten; es kann aber nur einen proporzional reduzierten Teil des ausgezahlten Betrages von der Bauarbeiterkasse einbehalten (Betrag = gültige Stunden/450).
BERECHNUNG DER HINTERLEGUNG BEI UNFALL/BERUFSKRANKHEIT: die Stunden zur Berechnung der Hinterlegung müssen sich auf die Arbeitstage der Baustelle beziehen, von Beginn des Vorfalles bis zum Ende. Die entsprechende Stundenanzahl wird mit dem tatsächlichen Stundenlohn multipliziert. Auf dieser Grundlage werden dann für die ersten drei Tage 18,5% als Bruttoanteil für die Hinterlegung berechnet (14,20% netto sind in der Bauarbeiterkasse zu hinterlegen); ab dem vierten Tag werden 7,4 % brutto (5,7 % netto) berechnet.
Falls die Mindestanzahl von 450 gültigen Stunden in den 3 vorhergehenden Monaten nicht erreicht werden sollte, muss das Unternehmen dem Arbeiter die vorgesehene wirtschaftliche Behandlung zur Gänze gewährleisten; es kann aber nur einen proporzional reduzierten Teil des ausgezahlten Betrages von der Bauarbeiterkasse einbehalten (Betrag = gültige Stunden/450).