Mindestbeitrag für das Bauberufsalter (BBA) ab Oktober 2024

Die nationalen Sozialpartner haben am 21.09.2023 das Abkommen bezüglich Bauberufsalter abgeändert: ab Oktober 2024 ist der monatliche Mindestbeitrag für jeden Arbeiter der weniger als ca. 160 Arbeitsstunden erreicht, auf 58 Euro festgesetzt worden.
Dabei handelt es sich nicht um einen zusätzlichen Beitrag. Wenn der berechnete monatliche BBA-Beitrag für den Arbeiter wenigstens 58 Euro ausmacht, findet der Mindestbeitrag nämlich keine Anwendung. Liegt der Betrag hingegen darunter, muss integriert werden, d. h., für den betroffenen Arbeiter muss dann der Mindestbeitrag von 58 Euro bezahlt werden.
Die Bestimmung findet außerdem keine Anwendung wenn:
- das Arbeitsverhältnis nach dem 13. Tag des Monats beginnt;
- das Arbeitsverhältnis vor dem 19. Tag des Monats endet;
- der Arbeiter im selben Monat insgesamt mindestens 60 Fehlstunden durch Lohnausgleich, Krankheit, Unfall, Ferien oder bezahlte Freistellungen (im Rahmen der 160 bzw. 88 jährlichen Stunden) aufweist.
- ein Arbeiter im selben Monat in den Meldungen an mehrere Bauarbeiterkassen aufscheint;
- im gesamten Monat überhaupt keine gearbeiteten Stunden verzeichnet sind (z.B.: bei Wartestand, Arbeitern auf Abruf usw.).

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: Tel. 0471 305020, E-Mail: unternehmen@bauarbeiterkasse.bz.it.